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   BAG, 14.01.1981 - 5 AZR 853/78   

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https://dejure.org/1981,2169
BAG, 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 (https://dejure.org/1981,2169)
BAG, Entscheidung vom 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 (https://dejure.org/1981,2169)
BAG, Entscheidung vom 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 (https://dejure.org/1981,2169)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konfessionell geführte Krankenhäuser - Nachgeordneter Arzt - Krankenhausträger - Ärztlicher Mitarbeiter - Beteiligung am Pool - Grundsätze der Verteilung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 570/03

    Krankenhausarzt - leitender Arzt - Privatpraxis

    aa) Der Ausschluss einer gesonderten Vergütung wird regelmäßig angenommen, wenn der nachgeordnete Arzt seine Leistungen auf Grund des mit dem Krankenhausträger geschlossenen Arbeitsvertrags erbringt (BAG 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP BGB § 611 Ärzte, Gehaltsansprüche Nr. 29; 3. August 1983 - 5 AZR 306/81 - BAGE 43, 232; 21. Juli 1993 - 5 AZR 550/92 - NZA 1994, 1002).

    Das sind die stationär aufgenommenen Patienten und die Patienten in einer vom Krankenhausträger selbst unterhaltenen Ambulanz (vgl. BAG 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP BGB § 611 Ärzte, Gehaltsansprüche Nr. 29; 3. August 1983 - 5 AZR 306/81 - BAGE 43, 232; 21. Juli 1993 - 5 AZR 550/92 - NZA 1994, 1002; Genzel in Laufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts 2. Aufl. § 91 Rn. 64).

  • LAG Sachsen, 27.08.2010 - 2 Sa 635/09

    Unbegründete Stufenklage zur krankenhausrechtlichen Mitarbeiterbeteiligung an

    In Betracht kommt insoweit allenfalls eine sog. Zusammenhangklage i. S. d. Regelung des § 2 Abs. 3 ArbGG , nachdem den Kläger mit der Beklagten zu 1. kein Arbeitsvertrag verbunden hat und die Beteiligungsrechte an einem Pool sich aus öffentlich-rechtlichen Normen des SächsKHG (vgl. BAG vom 24.01.1990 - 5 AZR 34/89 - Juris betr. KHG Rheinland-Pfalz; s. a. BAG vom 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - Juris) ergeben sollen.

    Zunächst kann dahinstehen, aus welchem Rechtsgrund die Beklagten dem Kläger Auskünfte im beantragten Sinne geschuldet haben (aus dem SächsKHG ergibt sich jedenfalls kein Auskunftsanspruch, vgl. zu KHG Nordrhein-Westfalen etwa BAG vom 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - Juris).

  • LAG Nürnberg, 05.12.2000 - 7 Sa 872/98

    Arbeitsentgelt: Chefarztzulage

    Bei dieser beiden Parteien bekannten Ausgangslage konnte - auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - keine der Parteien bei dem vor dem Dienstantritt des Beklagten (01.01.1990) stattgefundenen Gespräch die Erklärungen des anderen als Angebot werten, sich zur Arbeitsleistung verpflichten bzw. dem anderen einen Anspruch auf die Arbeitsleistung einräumen zu wollen (vgl. BAG, AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche; NZA 94, 1002).

    c) Da die Höhe der laufenden Zahlungen in § 12 des zwischen dem Beklagten und dem Krankenhausträger abgeschlossenen Arbeitsvertrags nicht bestimmt ist, ist diese Regelung als Rahmenvertrag anzusehen (BAG, AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche).

  • LAG München, 24.06.2004 - 4 Sa 1384/03

    Tragung des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge bei freiwilliger

    Handelt es sich bei der Mitarbeiterbeteiligung nicht um Trinkgeld im rechtlichen Sinne, sondern um deshalb zwangsläufig sozialversicherungspflichtiges Entgelt im Sinn des § 14 SGB IV (siehe auch BAG, B. v. 05.03.2003, 5 AZB 76/02, aaO - II. 2. der Gründe -, nachdem die Klägerin arbeitsvertraglich gegenüber dem Beklagten auch zur Mitarbeit bei der privatärztlichen Nebentätigkeit des Chefarztes verpflichtet ist, s.u.), verstößt die Entnahme auch der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung hieraus gegen §§ 32 Abs. 1 SGB 1, 28d f SGB IV. Nachdem bei/durch Tätigkeiten der Klägerin im liquidationsrelevanten Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes Vertragsbeziehungen mit diesem nicht bestehen/entstehen, sondern die Klägerin auch insoweit allein ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zum Beklagten als Arbeitgeber erfüllt - Bestandteil dieser Pflichten auch die Tätigkeit im privatliquidationsberechtigenden Nebentätigkeitsbereich des Chefarztes ist (etwa BAG, U.V. 21.07.1993, NZA 1994, S. 1002 f, m.w.N.; BAG, U.v. 14.01.1981, AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche - 1. a) der Gründe - ; U.v. 16.06.1998, AP Nr. 92 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung - B.II.2.b) aa) der Gründe - ; vgl. auch MünchHand-buchArbR-Richardi, Bd. 2., 2. Aufl. 2000, § 204 Rz. 54) -, ist der Beklagte auch insoweit Arbeitgeber der Klägerin und damit als solcher verpflichtet - was er jeweils auch nachträglich ausführt -, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil - an die Beitragseinzugstelle zu zahlen (§§ 28 e Abs. 1 Satz 1, 28 h Abs. 1, 28 i SGB IV), wobei er gegenüber dem Beschäftigten, der Klägerin, lediglich einen Anspruch auf Übernahme des von diesem zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, also grundsätzlich der Hälfte der jeweiligen Einzelbeiträge zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen, hat (§ 28 g Satz 1 SGB IV), welcher Anspruch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann {und ein zunächst unterbliebener Abzug im Regelfall nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden kann: § 28 g Satz 2 bis Satz 4 SGB IV; vgl. zum Verfahren grundsätzlich auch etwa BAG, U.v. 18.11.1988, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis, sowie BAG, U.v. 6.9.1990, AP Nr. 47 zu § 615 BGB - V.2.b) der Gründe -).
  • BAG, 21.07.1993 - 5 AZR 550/92

    Kein Arbeitgeberstellung eines Chefarztes gegenüber seinem nachgeordneten Arzt,

    Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kommt bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden zwischen Chefarzt und nachgeordnetem Arzt kein Arbeitsverhältnis zustande (Urteil vom 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I der Gründe; BAGE 43, 232, 237 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I 1 der Gründe; Urteil vom 15. November 1989 - 5 AZR 626/88 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Hessen, 21.03.2003 - 12 Sa 319/02
    Zwischen einem zur Privatliquidation berechtigten Chefarzt und einem nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter bestehen ohne weiteres keine vertraglichen Beziehungen ( BAG 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP BGB § 611 Ärzte, Gehaltsansprüche Nr. 29, zu 1 a; 03. August 1983 - 5 AZR 306/81 - BAGE 43/232, zu I 1 d; 16. Juni 1998 a.a.O., zu B II 2 b aa).
  • LAG Hamm, 17.02.2000 - 17 Sa 1772/99

    Verpflichtung zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung ; Auslegung von

    Dies gilt in der Regel auch insoweit, insofern diese Ärzte einerseits stationäre ärztliche Leistungen gegenüber Patienten, die entweder als Kassenpatienten gegenüber dem Krankenhausträger eine Chefarztbehandlung gewählt haben, oder Privatpatienten des Chefarztes sind, erbringen (BAG, Urteil vom 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB, Ärzte, Gehaltsansprüche) und andererseits im Rahmen der seitens des Chefarztes mit dem Krankenhausträger vereinbarten ärztlichen ambulanten Nebentätigkeit des Chefarztes sowohl gegenüber Kassenpatienten als auch gegenüber Privatpatienten sowie hierbei unter Einsatz von Personal und Sachmitteln des Krankenhauses mit eingesetzt sind (BAG, Urteil vom 15.11.1989 - 5 AZR 626/88 - n.v.).
  • BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88

    Arbeitsverhältnis zwischen nachgeordnetem Arzt und Chefarzt, wenn ersterer die

    Der Senat hat bereits mehrfach in vergleichbaren Fällen entschieden, daß zwischen dem nachgeordneten Arzt und seinem Chefarzt kein Arbeitsverhältnis besteht (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 1 a der Gründe; BAGE 43, 232, 237 = AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu I 1 d der Gründe; vgl. ferner das Senatsurteil vom 8. April 1987 - 5 AZR 4/86 -, unveröffentlicht).
  • LAG Köln, 24.01.2014 - 4 Sa 529/13

    Urlaubsabgeltung für Resturlaubstage

    Es sei nur darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Zusammenhang dieses nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Chefarzt und dem Krankenhaus mehr als nur Rahmenregelungen über die Mitarbeiterbeteiligung enthält (vgl. dazu z. B. BAG 20.07.2004 - 9 AZR 570/03 - Rn. 22; 14.01.1981 - 5 AZR 853/78 - Rn. 28).
  • BAG, 03.08.1983 - 5 AZR 306/81

    Krankenhaus - Mitarbeiterfonds - Fondsabgabe - Schadensersatz

    Der leitende Arzt schuldet seine Beteiligung nicht einem einzelnen nachgeordneten Arzt, er schuldet nur die Abführung der Beträge an den Mitarbeiterfonds (vgl. BAG Urteil vom 14. Januar 1981 - 5 AZR 853/78 - AP Nr. 29 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, zu 1 a der Gründe).
  • LAG Köln, 30.11.2000 - 2 Sa 895/00

    Krankenhausarzt/Beteiligung an Erlösen aus Privatliquidation von Chefärzten

  • LAG Düsseldorf, 24.03.1995 - 15 Sa 1940/94

    Haftung eines Krankenhausträgers für Ansprüche eines angestellten Arztes aus

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